Hauptwohnsitz nur bis 1.000 Quadratmeter befreit

10.09.2024

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine private Veräußerung von Immobilien steuerfrei. Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind allerdings nur 1.000 Quadratmeter Grund und Boden befreit. Darüber hinaus fällt 30 % Immobilien-Ertragsteuer an.

Hauptwohnsitzbefreiung

Die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist dann steuerfrei, wenn es sich um den Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) handelt. Dabei sind zwei unterschiedliche Tatbestände möglich:

  1. Tatbestand „Zwei-Jahres-Regel“
    Wenn man seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre in dieser Immobilie den Hauptwohnsitz hatte.
  2. Tatbestand „5 aus 10-Regel“
    Wenn man innerhalb der letzten zehn Jahren vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre in diesem Haus oder dieser Wohnung durchgehend den Hauptwohnsitz hatte.

Außerdem muss der Hauptwohnsitz innerhalb eines Jahres nach Veräußerung aufgegeben werden.

Umfang der Befreiung

Kommt die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung so sind sowohl Grund und Boden als auch das Gebäude befreit. Allerdings war die Finanz schon immer der Meinung, dass 1.000 m² Grund und Boden als typischerweise erforderlicher Bauplatz ausreichen. Die Rechtsmeinung wurde nun durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt.

Wird also mehr als 1.000 m² mitverkauft, so ist der Verkaufserlös auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen. Jener Verkaufserlös, der auf den Grund und Boden entfällt, ist dann auf den befreiten 1.000 m²-Teil und den übersteigenden steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

Weitere Artikel

Finanzamtszinsen sinken – SV-Verzugszinsen unverändert hoch

Finanzamtszinsen sinken – SV-Verzugszinsen unverändert hoch

Nach der Hochzinsphase der Jahre 2023 und 2024 kommt es nun zu einer neuerlichen Entlastung: Mit Wirkung ab 11. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Zinssätze neuerlich an den gesunkenen Basiszinssatz von 1,53 Prozent angepasst.
Rückwirkende KV-Erhöhungen gelten auch für Ausgetretene

Rückwirkende KV-Erhöhungen gelten auch für Ausgetretene

Rückwirkenden Änderungen im Kollektivvertrag (KV) kommen immer wieder vor. Wenn es zu einer nachträglichen Erhöhung der Ist-Gehälter, Prämien oder ähnlicher Leistungen kommt, müssen diese Beträge an die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt werden.
WiEReG-Reform: Neue Begriffe, neue Meldepflichten

WiEReG-Reform: Neue Begriffe, neue Meldepflichten

Ab 1. Oktober 2025 müssen alle Treuhandschaften im WiEReG gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn durch die Treuhandschaft kein wirtschaftliches Eigentum entsteht. Das erhöht die Transparenz und erschwert Geldwäsche.